Personen, die die Fachkunde im Strahlenschutz für z.B. folgende Tätigkeiten benötigen: Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (§ 6 AtG), Bearbeitung und Verarbeitung (§ 7 AtG), Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen (§ 9 AtG) |